Reisende und ihr Gepäck sowie Haustiere (z. B. Hunde, Katzen etc.), Frachtgüter aller Art, motorisierte Fahrzeuge und Anhänger sowie Wohnwagen, Fahrräder, Fahrradanhänger, Surfbretter, Strandsegler und Handwagen werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung – spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Fahrkarte oder Frachtpapiere zustande. Zuschläge, Reservierungen etc. gelten als Fahrkarten im Sinne dieser AGB.
Frachtteilnehmer müssen vor Abschluss des Beförderungsvertrages, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf, mitteilen, wenn die Ladung Waren der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) enthält. Auf die Bedingungen des Punktes 7.2 dieser AGB wird hingewiesen. Welche Gegenstände und Fahrzeuge von der Beförderung auszuschließen sind, entscheiden der Kapitän bzw. der Abfertigungsmitarbeiter unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit.
Waffen, gefährliche Güter und Stoffe sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder deren Mitführen nicht genehmigt ist, werden nicht befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung nehmen und bei sich nächst bietender Gelegenheit auf Kosten des Besitzers an Land geben.
Die Verkehrsgesellschaften verpflichten sich nur zur Beförderung des Frachtgutes, des Reisenden und seines Gepäcks sowie seines Kraftfahrzeuges einschließlich des auf oder in dem Kraftfahrzeug befindlichen Gepäcks.
Weitere Leistungen wie Verpflegung, Unterbringung, Benutzung von Liegestühlen usw. sind nur eingeschlossen, wenn dies nach Maßgabe des Tarifs besonders vereinbart wird. Der Beförderungsvertrag schließt keinen Anspruch auf eine Sitzgelegenheit auf den Autofähren oder in den Zügen mit ein. Auf den Katamaranen werden nur Koffer und Handgepäck gem. Ziffer 7 befördert.
Schwerbehinderten und Körperbehinderten sind gegen Vorlage ihres Ausweises Sitzplätze unter Deck freizumachen. Entsprechendes gilt auf Ersuchen des Bordpersonals für gebrechliche oder anderweitig hilfsbedürftige Personen sowie für Reisende, die Speisen der Gastronomie einnehmen wollen.
Der Kapitän - auch sein Stellvertreter- hat aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Einhaltung der AGB das Recht Gäste zum Verlassen von Sitzplätzen und Fahrgasträumen zu veranlassen.
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Betrunkene Personen oder solche, die den Anstand verletzen oder diese Bedingungen nicht beachten.
b) Personen, die wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig sind oder aus Gründen, die Mitreisende körperlich oder seelisch behindern würden, wenn nicht ein besonderer Aufenthaltsraum für sie gegen Zuzahlung zur Verfügung gestellt werden kann.
c) Personen, die sich den Anordnungen der hier benannten Personen der Verkehrsgesellschaften (Schiffsleitung/ Zugpersonal oder andere für den Dienst mit den Kunden bestellte Personen) widersetzen.
d) Personen, die aufgrund falscher Angaben eine Passage, Zugfahrt, Frachtbeförderung oder Fahrzeugbeförderung gebucht haben. Die gilt auch für Frachtgut sinngemäß.
e) Personen, die durch ihr Verhalten den Frieden an Bord oder im Zug stören.
Bei einem Ausschluss von der Beförderung besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Passagier bzw. Fahrgast oder Ablader entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
Der Reisende oder Ablader ist bei einem Ausschluss von der Beförderung für alle den Verkehrsgesellschaften entstehenden Folgen und Schäden in vollem Umfang verantwortlich.
Treten die Verkehrsgesellschaften vom Beförderungsvertrag zurück, erstatten sie dem Reisenden oder Ablader das volle Beförderungsentgelt, soweit im Voraus bezahlt wurde. Weitergehende Erstattungen für Folgekosten des Reisenden oder Abladers werden von den Verkehrsgesellschaften ausgeschlossen, es sei denn, gesetzliche Regelungen sehen eine weitergehende Erstattung vor.
Dem Reisenden ist untersagt, Räume, Einrichtungen oder Gegenstände der Verkehrsgesellschaften zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu benutzen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen.
Rauchen auf/in den Schiffen, Zügen, Bussen und Bahnsteigen ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt auch für den Gebrauch von sogenannten E-Zigaretten. Der Kapitän oder die Eisenbahnbetriebsleitung kann das Rauchen in gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Räumern/Bereichen gestatten.
1.1 Schiffssicherheit
Die Verkehrsgesellschaften verpflichten sich, die Reise mit einem den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechendem Schiff bzw. Zug durchzuführen.
Reisende und Frachtteilnehmer sind verpflichtet, insbesondere allen die Sicherheit und Ordnung an Bord bzw. im Zug betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung und Zugbegleitpersonals oder eines sonstigen von den Verkehrsgesellschaften Bevollmächtigten Folge zu leisten.
Die Verkehrsgesellschaften dürfen Reisende und Güter, die gegen die Vorschriften dieser AGB verstoßen, jederzeit von der Beförderung ausschließen. Es besteht in diesem Falle kein Rückerstattungsanspruch.
Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
Aus Sicherheitsgründen muss eine evtl. Durchsuchung / Kontrolle von Personen, Gepäck und Fahrzeugen sowie Stückfracht vor der Einschiffung in allen Terminal- sowie Garagenbereichen zugelassen werden. Wird dieses abgelehnt, haben die Verkehrsgesellschaften das Recht, die Beförderung zu verweigern, ohne ein bereits bezahltes Entgelt zu erstatten.
1.2 Helgolandverkehr und Verkehre ins Ausland
Im Verkehr nach/ab Helgoland erstreckt sich der Beförderungsvertrag bei Fahrten mit konventionellen Schiffen
1.2.1 auf die Strecke bis/ab Helgoland – Hafen (Liegeplatz, ohne Nutzung der Börteboote) oder
1.2.2 auf die Strecke bis/ab Helgoland – Reede. Zusammen mit dem Fahrpreis wird ein Entgelt für das Aus – und Einbooten und den Transport auf Börtebooten im Auftrag und für Rechnung der jeweiligen Betreiber der Boote eingezogen und an sie abgeführt.
1.2.3 Es bleibt zu 1.2.1 und 1.2.2 Sache der Reisenden, darauf zu achten, dass sie rechtzeitig vor Auslaufen des Schiffes wieder an Bord zurück sind. Reisende von/ab Helgoland müssen mit Kauf einer Fahrkarte persönliche Daten wie z.B. Vorname, Nachname, Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Heimatadresse bekannt geben, damit die Bedingungen der Fahrgastregistrierung erfüllt sind.
Der Reisende verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffende behördliche und gesetzliche Bedingungen des Zielhafens Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.
Dies gilt entsprechend für Reisende bei Fahrten ins Ausland.
1.3 Zoll – und Passvorschriften
Reisende und Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller Bedingungen selbst Sorge zu tragen. Sie haften den Verkehrsgesellschaften gegenüber für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Schäden.
Reisende und Frachtteilnehmer sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt berechtigt.
2.1 Gebühren für Reiserücktritt
Für den Reiserücktritt gem. Ziffer 2 leistet der Vertragspartner den Verkehrsgesellschaften folgenden Ersatz:
2.1.1 30-15 Tage vor Reisebeginn: 10% des Beförderungsentgelts (Mindestens € 5,-)
2.1.2 14-6 Tage vor Reisebeginn: 25% des Beförderungsentgelts
2.1.3 5-1 Tage vor Reisebeginn: 50% des Beförderungsentgelts
2.1.4 weniger als 24 Stunden vor Abreise (oder Nicht-erscheinen): 100% des Beförderungsentgelts
2.2 Für Änderungen von bereits getätigten Reservierungen durch den Kunden wird eine Bearbeitungsgebühr von € 3,- pro Änderung erhoben.
2.3 Erstattungsansprüche für nicht benutzte Fahrscheine gem. Ziffer 2.1 müssen schriftlich binnen 14 Tagen bei der Hauptgeschäftsstelle der Verkehrsgesellschaften,
Zum Borkumanleger 6, 26723 Emden unter Vorlage der Originalfahrkarten gemeldet werden.
Für verloren gegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet und keine Rückerstattung gewährt.
2.4 Ebenso erfolgt keine Erstattung bei teilweiser Hin- und/oder Rückreise mit Verkehrsmitteln Dritter.
Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt, so dass eine Gewähr die für die Einhaltung der Ankunft – und Abfahrtzeiten nicht übernommen werden kann.
Die Verkehrsgesellschaften behalten sich ausdrücklich die Änderung der Fahrpläne, den Ausfall von Fahrten und jede sonstige Dispositionsänderung vor, soweit dies aufgrund von besonderen Wind- und Wetterverhältnissen im Nordsee- Fährverkehr, behördliche Weisungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich ist.
Die Sicherheit der Passagiere und des Schiffes stehen im Vordergrund. Sofern die im vorigen Abschnitt genannten Gründe Änderungen zu den vereinbarten Leistungen erfordern, darf der Kapitän die Anzahl der an Bord zu nehmenden Fahrgäste und die Art und Menge der an Bord zu nehmenden Ladung beschränken. Für dadurch etwa entstehende Schäden schließen die Gesellschaften ihre Haftung aus.
Die Gesellschaften behalten sich auch ausdrücklich Fahrtunterbrechungen, Wechsel der Schiffe, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge von den Verkehrsgesellschaften nicht zu vertretender Umstände und alle Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordseefährverkehr erforderlich sind.
Die Gesellschaften sind nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Sie können jedes eigene oder gecharterte Schiffe verwenden, sie sind ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges Schiff zu ersetzen oder ersatzweise alternative Fahrrouten, auch ggf. einschließlich Landtransfer (Bus etc.), anzubieten.
Die Gesellschaften informieren ihre Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder Änderung der Transportleistung. Gegenleistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet, wenn der Vertragspartner keine anderweitige Beförderungsleistung durch die Gesellschaften in Anspruch nimmt auf die seine bereits erbrachte Leistung anzurechnen ist.
Einfindungsfristen:
Auf Borkum gilt grundsätzlich die Abfahrtszeit des Zuges ab Borkum Bahnhof als fahrplanmäßige Abfahrtzeit. Fahrzeuge, Reisende und Fracht müssen sich rechtzeitig vor dem Beginn der Fahrt einfinden. Dies ist der Fall für
Kfz und Stückfracht:
45 min vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit
Gepäck:
30 min vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit
Gruppen, Rollstuhlfahrer, kranke Personen für liegenden Transport:
30 min vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit
Sonstige Personen:
15 min vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit
Sollte der Reisende die Einfindungsfristen nicht einhalten, sind die Verkehrsgesellschaften berechtigt, reservierte Fahrzeug-/Personenplätze anderweitig zu disponieren.
Die jeweils gültigen Tarife für den Personen- und Frachtverkehr sind in den öffentlich zugänglichen Dienstgebäuden und Schiffen ausgehängt und stehen im Internet unter www.ag-ems.de. Auf gewährte tarifliche Ermäßigungen, z. B. Kinderermäßigung, gibt es keine weiteren Ermäßigungen. Sonderfahrten unterliegen besonderen Vereinbarungen.
Die Beförderungsentgelte zuzüglich der am Tage der Dienstleistung geltenden spezifischen Steuern und öffentlichen Abgaben sind, soweit sie nicht schon in den Tarifen enthalten sind, in jedem Fall vor Antritt der Reise zu entrichten.
Das Beförderungsentgelt für Führer von Kraftfahrzeugen inkludiert das Kraftfahrzeug und die Fahrkarte des Fahrzeugführers.
Für Fahrzeuge, die an und von Bord gefahren werden, wird eine Kaigebühr erhoben.
Befreiungen für Schwerbehinderte und deren Begleiter werden bei zuschlagfreien Liniendiensten gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte unaufgefordert den Anspruch nachweist (Ausweis und Wertmarke). Bei Fahrkartenkontrollen ist der Anspruch gleichermaßen nachzuweisen.
Bei zuschlagpflichtigen Liniendiensten ist der Zuschlag auch bei ansonsten anerkannten Befreiungen zu zahlen.
§ 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle) findet auch Anwendung, wenn die Reise in Eemshaven beginnt und/oder endet. Personen, die nach § 228 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben, erhalten eine Ermäßigung auf den Preis des regulären Fährtickets zur und von der Insel Borkum. Diese umfasst den Kostenanteil, der von nicht-schwerbehinderten Fahrgästen im Rahmen des regulären Fährtickets für die inkludierte Beförderung mit der als öffentlicher Personennahverkehr i. S. d. SGB IX eingestuften Inselbahn oder dem öffentlichen Busverkehr auf der Insel erhoben wird.
Alle Entgelte sind in der Währung des Abgangshafens zu entrichten
Für sämtliche Fahrkarten gelten die AGB soweit die Beförderung durch die AG“EMS“ oder deren Tochterunternehmen oder der AG“EMS“ zuzurechnende Dritte erfolgt.
Jeder Fahrgast muss bei Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Er hat den amtlichen Nachweis für eine tarifliche Fahrpreisermäßigung ständig bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen; der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte.
Die Fahrkarte als Tageskarte gilt nur am Tage der Ausgabe oder für den aufgedruckten Tag. Der erste Geltungstag der übrigen Fahrausweise gilt für die Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag. Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf einen Namen lautet, oder die Reise noch nicht angetreten ist.
Fahrkarten für Fahrgäste, deren ständiger Wohnsitz sich auf einer von den Verkehrsgesellschaften bedienten Insel befindet, sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern es sich um Sondertarife handelt.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis unaufgefordert dem Fahrkartenprüfer vorzuzeigen. Die Fahrscheine und Kontrollabschnitte dürfen nur von einem von den Verkehrsgesellschaften Bevollmächtigten abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des von den Verkehrsgesellschaften Bevollmächtigten entfernt wurde, verlieren die Gültigkeit. Der Reisende hat für die Beförderung das am ersten Geltungstag der Fahrkarte gültige Beförderungsentgelt zu zahlen. Fahrkarten, die vor Bekanntmachung einer Preisänderung erworben wurden, bleiben von einer solchen Preisänderung unberührt.
Die Fahrkarten und Frachtpapiere sind bei den Fahrkartenausgaben der Verkehrsgesellschaften in den Abfahrtshäfen oder bei den Reisebüros oder bei den eigens hierfür bestellten Stellen (z. B. Buchungsagenten, Fahrkartenautomaten, Deutsche Bahn AG usw.) zu lösen.
Fahrgäste, die aus irgendeinem Grund keinen Fahrausweis mehr erhalten konnten, haben sich sofort beim Fahrkartenprüfer zu melden.
Auf die dann nachträglich ausgestellte Fahrkarte wird ein Aufgeld von € 2,-- je Fahrkarte erhoben.
Wird ein Fahrgast nach Antritt der Fahrt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, erheben die Verkehrsgesellschaften unverzüglich den Fahrpreis zuzüglich des jeweils gültigen Aufgeldes, z. Zt. € 60,--
Die Verkehrsgesellschaften verzichten damit nicht auf weitergehende Ansprüche.
Die Verkehrsgesellschaften können verlangen, dass der Preis abgezählt gezahlt wird.
Wenn Platzreservierungen möglich sind, gelten sie nur in Verbindung mit einer Fahrkartenbestellung. Ein Anspruch auf bestimmte Sitzplätze besteht nicht.
Im Voraus bestellte Leistungen werden mit der Bestellung bezahlt.
Fahrausweise, deren Inhalt unbefugt geändert worden ist, werden als ungültig ersatzlos eingezogen. Das tarifliche Entgelt wird nach ersatzloser Einziehung des ungültigen Fahrausweises vom Fahrgast erhoben. Weigert sich der Fahrgast, das Entgelt zu bezahlen, ist er von der Beförderung auszuschließen. Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden generell kostenlos befördert, wenn für sie kein Sitzplatz beansprucht wird.
Die Tarife für die Frachtberechnung von Fahrzeugen richten sich nach den Angaben des amtlichen Fahrzeugscheines, offensichtliche Maßüberschreitungen werden gesondert berechnet. Eine amtliche, öffentliche Wiegung von Fahrzeugen und Ladung etc. kann von den Verkehrsgesellschaften verlangt werden.
Kann der Kunde die Papiere nicht vorweisen und besteht er gleichwohl auf die Beförderung, erfolgt die Berechnung nach Schätzung unter Ausschluss des Rechtsweges.
Die Rückfahrkarten haben eine Gültigkeit von 2 Monaten ab dem Reisedatum.
Einfache Fahrten haben längstens eine Gültigkeit von 4 Tagen ab dem Reisedatum (oder Tag der Ausstellung, wenn das Reisedatum nicht bekannt ist).
Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, wird der Fahrpreis unter Abzug einer Verwaltungsgebühr erstattet. Erstattungsanträge können nur bei der Hauptgeschäftsstelle der Verkehrsgesellschaften, Zum Borkumanleger 6, 26723 Emden, gestellt werden.
Die Verkehrsgesellschaften schließen keine Transportversicherung ab. Die ist Sache des Vertragspartners. Versicherungsvermittler können bei den Gesellschaften erfragt werden.
Der Reisende darf einen Standardkoffer (bis 23 kg pro Person) und ein Handgepäck (Abmessungen gem. Flugzeugkabinengepäck bis 10 kg) kostenfrei mit sich führen. Jedes weitere Gepäckstück ist an der Gepäckannahme kostenpflichtig gem. veröffentlichtem Tarif aufzugeben.
Alle aufgegebenen Stücke müssen fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt sowie innen und außen mit haltbarer Adresse versehen sein.
Für ein Gepäckstück ist die maximale Gewichtsbegrenzung 32 kg.
Beförderungsgut ist für die Abfertigung in den Einfindungsfristen von Ziffer 3 anzuliefern. Für später angelieferte oder ohne Abfertigung an Bord gebrachte Güter wird wegen der Gefahr, dass in der Eile Fehladressierungen oder sonstige Irrtümer vorkommen können, eine Verantwortung für prompte Expedition und richtige Ablieferung nicht übernommen. Die Gesellschaften sind nicht verantwortlich für Schäden, die an aufgegebenen Gütern entstehen, die mangelhaft verpackt, ohne Verpackung oder unverschlossen sind. Weder im aufgegebenen Gepäck, noch im Handgepäck, noch bei den sonstigen Frachtgütern dürfen sich feuergefährliche Seefrachtgüter, explosive, ätzende oder nach der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) nicht zugelassene Artikel oder gem. Ziffer 1 von der Beförderung ausgeschlossene Güter befinden. Die Verkehrsgesellschaften sind berechtigt, sich von dem Inhalt der mitgenommenen Stücke, möglichst in Gegenwart des Inhabers, zu überzeugen, wenn Anzeichen vorhanden sind, die eine Zuwiderhandlung gegen diese Bedingungen vermuten lassen. Für alle aus Zuwiderhandlung entstehenden Folgen und Nachteile haften die Verkehrsgesellschaften nicht. Reisende und Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller Bedingungen Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.
8.1 Handgepäck
Als ein Stück Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In jedem Fall gelten folgende Grenzen:
Länge : 50 cm
Breite : 35 cm
Höhe: 20 cm
Gewicht : 10 kg
In Zweifelsfällen entscheidet der Kapitän, ein von ihm Beauftragter oder der Abfertigung-mitarbeiter. Den Anordnungen der Bediensteten über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Im Interesse von Sicherheit und Reisekomfort darf das Gepäck Sitze und Gänge an Bord nicht blockieren. Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstandene Schäden.
8.2 Restauration an Bord der Schiffe
Ein Preisverzeichnis für Speisen und Getränke liegt auf den Tischen aus.
Beschwerden über den Restaurationsbetrieb sind der Leitung der Restaurationsbetriebe in Emden zuzuleiten. Der Verzehr von selbst mitgebrachten alkoholischen Getränken in den Salons ist nicht erlaubt. Er kann gestattet werden, wenn der Fahrgast pro Flasche € 1,50 Bedienungsgeld sowie je Flasche folgendes Korkengeld entrichtet:
Bier: € 1,--
Wein: € 10,--
Sekt: € 10,--
Spirituosen: € 35,--
Bei Verstoß gegen diese Vorschrift ist das Personal berechtigt, die Getränke bis zum Ende der Reise sicher zu stellen.
9.1 Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen.
Lebende Tiere werden nur in dafür geeigneten und geschlossenen Transportbehältnissen befördert.
Fahrzeugen und lebenden Tieren ist ein Begleiter beizugeben, der das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann verweigert werden.
Haustiere werden nur befördert, wenn eine Belästigung anderer Reisenden ausgeschlossen ist und wenn sie im Zielhafen mit an Land genommen werden dürfen. Die Entscheidung trifft die Schiffsleitung oder jeder sonst von den Verkehrsgesellschaften dazu Befugte nach pflichtgemäßem Ermessen.
Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich. Hunde, die nicht in Behältnissen untergebracht sind, können mitgenommen werden, wenn sie angeleint und gegebenenfalls mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Für Hunde sind die Fahrpreise laut Tarif zu bezahlen. Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen. In den tierfreien Bereich, insbesondere an die Restaurationstresen, dürfen Tiere nicht mitgenommen werden.
Fahrzeuge und Frachtgut sind vom Absender auf dem Schiff so unterzubringen und zu befestigen, dass sie keinen Schaden erleiden und an Personen und anderen mitverladenen Fahrzeugen, Tieren oder Frachtgut keinen Schaden anrichten können. Auf Anforderung sind die Verkehrsgesellschaften ohne Obligo dabei behilflich.
Außerhalb von Transportbehältnissen beförderte Tiere sind auch unterwegs zu beaufsichtigen und ggf. anzuleinen.
Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen gleich welcher Art sind vom Tierhalter zu tragen.
Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten oder wenn Seekrankheit von Tieren zu befürchten ist.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
9.2 Die Kraftfahrzeuge müssen vom Fahrer über die Fährrampe vom Land auf das Schiff und vom Schiff auf das Land gefahren werden. Für das unfallfreie An- und Vonbordfahren sowie das sachgemäße Abstellen der Fahrzeuge auf den Schiffen ist ausschließlich der Fahrer verantwortlich, auch wenn Bedienstete der Gesellschaften ihm durch Einweisung behilflich sind.
Für die Einhaltung der Bodenfreiheit beim Passieren der Rampenanlagen ist der Fahrer verantwortlich. Der Fahrer hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des Fahrzeuges an Bord zu sorgen, insbesondere die Beachtung von Abständen. Für das unfallfreie Manövrieren des Fahrzeuges an Land, auf den Rampen und an Bord ist der Fahrer selbst und nicht die Bediensteten der Gesellschaften verantwortlich. Krafträder und Fahrräder, Surfbretter sowie Dach- und Hecklasten auf Kraftfahrzeugen sind gegen Umstürzen, Herabfallen und Berührungen mit Schiffseinrichtungen oder anderer Ladung ausreichend zu sichern.
Nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort der Motor abzuschalten; die Bremsen sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen. Das Fahrzeug und alle Fenster sind zu verschließen. Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden; Arbeiten an Fahrzeugen sind nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen betriebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein.
Während der Reise ist der Aufenthalt im Kraftfahrzeug sowie auf dem Ladedeck der Fähren nicht gestattet.
Krankentransporte unterliegen Einschränkungen. Wenn es sich um liegende Transporte handelt und Patienten einen besonderen Krankentransportraum benötigen, müssen die Transporte vorher angemeldet werden und der Krankenwagen spätestens 30 Minuten vor Abfahrt zum Umladen an Bord sein. Auf Schiffen ohne Krankentransportraum werden liegende Transporte und Patienten, die aus hygienischen oder gesetzlichen Gründen einen besonderen Raum erfordern, nicht angenommen, es sei denn, sie halten sich im mitfahrenden Krankenwagen auf eigene Gefahr auf.
Erforderliche Reinigungs- bzw. Desinfizierungskosten des Krankentransportraums gehen zu Lasten des Beförderten.
Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Kapitäns von diesen Bedingungen abgewichen werden. Hilflosen Personen ist ein verantwortlicher Begleiter mitzugeben.
Neben den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten die Tarife der Verkehrsgesellschaften in der neuesten Fassung, die in den jeweiligen Geschäftsräumen einzusehen sind.
Die Frachtkosten sind im Voraus zu zahlen. Unfrei-Sendungen werden nicht befördert.
Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und die Verkehrsgesellschaften bei einer Pflichtverletzung hierfür schadlos zu halten. Eine Aufrechnung gegen die Frachtkosten mit Forderungen des Vertragspartners ist nur statthaft, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Alle Frachtgüter werden „Frei – Haus“ abgefertigt und abgerechnet, es sei denn, der Auflieferer weist bei Aufgabe des Frachtgutes nach, dass der Empfänger eingetragener Selbstabholer bei der Borkumer Kleinbahn ist.
Für unhandliche, schwere oder sperrige Frachtgüter, deren Beförderung oder Behandlung besonderen oder zusätzlichen Aufwand erfordert, wie z. B. Gabelstapler- oder Kranhilfe, werden Kosten berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet. Die Kosten sind im Voraus zu zahlen.
Leichen werden ausschließlich in geschlossenen Fahrzeugen angenommen und befördert.
Alle Frachtgüter sind in einer für die Schiffsbeförderung ausreichenden Verpackung aufzuliefern in einem für den Roll–on / Roll–off-Verkehr geeigneten Fahrzeug fertig verladen am dafür bestimmten Platz während der bekannt gemachten Öffnungszeiten bereit zu stellen. Wertvolle Güter, wie z. B. Tabakwaren, Spirituosen, Pelze, Lederwaren und ähnliches müssen eingeschweißt sein und dürfen nur in verschlossenen Behältern verladen werden. Sie müssen, soweit sie nicht mit eigenem Fahrzeug befördert werden, 24 Stunden vor dem Transport angemeldet werden, damit die Verkehrsgesellschaften geeignete Behälter bereitstellen können. Einzelsendungen und lose Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Kaimeisters in den von den Gesellschaften gegen Gebühr gestellten Sammelbehältern unterzubringen. Sendungen von mehr als 30 Einzelstücken sind geschlossen in einer Verpackung anzuliefern. Amtliches Ein- und Auszählen sowie Kontrolle der äußeren Beschaffenheit der Güter und Fahrzeuge wird auf Antrag von den Verkehrsgesellschaften gebührenpflichtig ausgeführt. Verzichtet der Befrachter auf das amtliche Ein- und Auszählen und die Inspektion der äußeren Beschaffenheit, sind die Verkehrsgesellschaften nicht verantwortlich für die Anzahl und Beschaffenheit der aufgelieferten Güter und Fahrzeuge.
Bei dem Transport von Frachtgütern und/oder Fahrzeugen hat der Auftraggeber/Befrachter alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Befrachter seiner Anzeigepflicht gegenüber den Verkehrsgesellschaften für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
Einer vorherigen besonderen Vereinbarung bedarf die Beförderung von
Besteht der Auftraggeber/Befrachter auf Beförderung, obwohl er seine Güter nicht in für den Roll–on/Roll–off–Verkehr geeigneten Fahrzeugen verladen, nicht in einer für den Schiffsverkehr ausreichenden Verpackung angeliefert oder sonst wie diese Beförderungsbedingungen nicht eingehalten hat, werden die Güter, was immer es sein mag, auf Kosten und Risiko des Auftragsgeber/Befrachters von den Gesellschaften gegen unterschriebenen Haftungsfreizeichnungsrevers verladen und befördert.
Soweit vorhanden, werden für diese Güter Fahrzeuge gegen tarifmäßige Gebühr gestellt. Die Mietgebühr ist dann in gleicher Weise zu erheben, wie bei der ordentlichen Anmietung von den (Verkehrsgesellschaften-) eigenen Behältern oder Anhängern. Die Mindestberechnung eines Anhängers ist 1500 kg , die eines Behälters oder Handwagens 150 kg.
Die Verkehrsgesellschaften haften für direkte oder mittelbare Schäden, die bei einer solchen Beförderung entstehen im Rahmen der Haftung gemäß Ziffern 12 dieser AGB.
Alle Sendungen sind vom Auftraggeber/Befrachter getrennt nach Empfänger mit ausgefülltem Frachtbrief zu übergeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen mit Sammelfrachtschein sind für jeden Empfänger / Absender getrennt nach Einzelgewicht abzurechnen und mit einem Frachtbrief je Empfänger / Absender zu versehen.
Die Frachtbriefe müssen genaue Angaben über das Bruttogewicht und bei Fahrzeugen auch die Länge jeder Sendung enthalten. Soweit bei Gewichtsüberschreitungen kein Ausschluss der Beförderung erfolgt, ist das höhere tatsächliche Gewicht dem Tarif zugrunde zu legen. Bei zu niedriger Gewichts- oder Längenangabe durch den Absender wird ein Zuschlag von 100 % auf den Gewichts- bzw. Längenunterschied berechnet.
Die Absender müssen die Empfänger von dem Abgang der Güter und der voraussichtlichen Ankunftszeit unverzüglich unterrichten. Sind Ladungen 15 Stunden nach der Ausladung aus dem Schiff noch nicht abgeholt, wird Stand- bzw. Lagergebühr nach besonderem Tarif erhoben.
Gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter sowie wertvolle Güter sind sofort nach Ankunft des Schiffes abzuholen. Die Gesellschaften werden die in Borkum zuzustellenden Güter bis 48 Stunden nach Ausladung dem Empfänger aushändigen.
Verluste oder Beschädigungen unmittelbar oder mittelbar, die durch Nichteinhaltung dieser Beförderungsbedingungen entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass sie auf Fehlverhalten von Personen zurückzuführen sind, für die die Verkehrsgesellschaften gemäß Ziffern 12 dieser AGB einzustehen haben. Der Haftungsumfang richtet sich ebenfalls nach Ziffern 12 dieser AGB.
Seestrecken
Die Verkehrsgesellschaften haften für einen Schaden, der durch
a) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder einer Begleitperson
b) Verlust oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks
c) Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
d) Verlust oder Beschädigung von begleitender Fracht
während der Beförderung auf der Seestrecke verursacht wird, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden der Verkehrsgesellschaften, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Verkehrsgesellschaften eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.
Die Seestrecke beginnt für Reisende beim Betreten des Anlegers oder des geschlossenen Terminalbereiches zu dem auch Rampen und Gangways gehören, und endet mit Verlassen des Schiffes bzw. des Terminals. Für Frachtgut gilt die Regelung sinngemäß.
12.1 Haftungseinschränkungen
Die Haftung der Gesellschaften ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Reise
a) in den Fällen der Ziffer 12 a auf einen Betrag von € 163.615,-
b) in den Fällen der Ziffer 12 b auf einen Betrag von € 8.180,-
c) in den Fällen der Ziffer 12 c auf einen Betrag von € 2.045,-
d) in den Fällen der Ziffer 12 d auf einen Betrag von € 3.067,-
beschränkt, insoweit nicht eine zwingende gesetzliche Regelung einen höheren Betrag bestimmt.
In den Fällen der Ziffer 12 b haften die Gesellschaften nur unter Abzug eines Betrages von € 306,- und in den Fällen der Ziffer 12 c und 12 d nur unter Abzug eines Betrages von € 50,-.
Die Gesellschaften haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck, elektronischen Geräten oder sonstigen Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt, oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord oder im Zug befinden, sofern solche Wertsachen nicht bei den Verkehrsgesellschaften zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind. Sind die Wertsachen zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden, haften die Gesellschaften bis zu dem in 12.1 d bestimmten Betrag.
12.2 Haftung für sonstige Schäden
Gegenüber Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich, rechtlichen Sondervermögen haften die Verkehrsgesellschaften, ihre Vertreter und diejenigen derer sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedienen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
In allen übrigen Fällen haften die Verkehrsgesellschaften
für sonstige Schäden nur soweit sie auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung der Verkehrsgesellschaften oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verkehrsgesellschaften oder Dritter für die sie einzustehen haben beruhen. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkehrsgesellschaften oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verkehrsgesellschaften oder Dritten für die sie einzustehen haben beruhen.
Soweit ein Haftungsaufschluss oder eine Haftungsbeschränkung dennoch aufgrund gesetzlicher Vorschrift zulässig sein sollte, nehmen die Gesellschaften dieses in Anspruch.
Die Haftung für Folgeschäden wird im Rahmen des gesetzlichen ausgeschlossen.
12.3 Haftungsbeschränkung bei Frachtgutbeförderung
Die Verkehrsgesellschaften haften für den Verlust oder die Beschädigung von Frachtgut nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Haftung gegenüber einem Unternehmer/Kaufmann
Gegenüber einem Unternehmer, der den Vertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, haften die Gesellschaften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkehrsgesellschaften oder seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer Kardinalpflicht.
Die Haftung für Schäden, die aufgrund von grobem Verschulden eines einfachen Erfüllungsgehilfen entstanden sind, wird gegenüber einem Kaufmann ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer Kardinalpflicht.
12.5 Verjährung
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlustes oder Beschädigung von Gepäck, begleitender Fracht oder Kraftfahrzeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren, bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, es sei denn, die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sehen zwingend eine längere Frist vor.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, sie beginnt
a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden,
b) bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körper-verletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet.
c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck, Gütern und Kraftfahr-zeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tage der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, insoweit die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zwingend keinen anderen Beginn der Verjährungsfrist vorsehen.
12.6 Haftung und Obliegenheiten des Kunden
Der Reisende haftet den Verkehrsgesellschaften und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbedingungen verursachte Schäden.
Absender und Empfänger sowie Fahrgast und Fahrzeughalter haften den Verkehrsgesellschaften gegenüber für alle Schäden, die sie selbst oder ihre Beauftragten, z. B. durch unrichtige Angaben bei Ausführung des Ladegeschäftes bzw. während der Passage den Verkehrsgesellschaften, dem Schiff, Zug oder anderen Gütern zufügen. Ebenso haften Absender und Reisende mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt werden.
Der Reisende oder Frachtteilnehmer muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Fracht und von Kraftfahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks sowie von sonstigen Gütern bis zur Ausschiffung im Terminal bzw. bis zur Rückgabe anzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Fracht und von Kraftfahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks sowie Verlust von anderen Gütern müssen innerhalb von 15 Tagen, in allen übrigen Fällen innerhalb von 3 Tagen nach dem Tage der Ausschiffung bzw. dem aufgedruckten Fahrtantrittsdatum auf der Fahrkarte für den Zug bei ausschließlicher Zugreise oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen, den Gesellschaftern oder einem von diesen Bevollmächtigtem schriftlich anzeigen.
Die Haftung der einzelnen Gesellschaften ist auf den Dienst ihrer eigenen Linien beschränkt. Nach den Bedingungen der einschlägigen internationalen Abkommen und Gesetze gelten die jeweiligen Höchsthaftungssummen je Schadensereignis.
Änderungen der Beförderungsbedingungen ohne vorherige Anzeige bleiben vorbehalten. Sie haben von ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsräumen der Verkehrsgesellschaften an Wirkung für alle Beteiligten.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Verkehrsgesellschaften und Unternehmern, für die der Beförderungs- oder sonstige Vertrag mit den Gesellschaften zum Betriebe des Handelsgewerbes gehört, ist Emden / Aurich je nach Streitwert.
Emden ist Erfüllungsort. Es gilt das Recht der BRD.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden von den Verkehrsgesellschaften nicht anerkannt. Ein gesonderter Widerspruch der Verkehrsgesellschaften ist insoweit nicht erforderlich.
Aktien – Gesellschaft “Ems“, Emden
AG. „Ems“ – Nederland B.V. (Borkumlijn), Eemshaven
Borkumer Kleinbahn und Dampfschiffahrt GmbH, Borkum und Emden
Habich & Goth GmbH, Borkum und Emden
Stand: 01. Juli 2018